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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anschneiden eines Bremsschlauches

§ 315b StGB - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anschneiden eines Bremsschlauches?

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB durch Anschneiden eines Bremsschlauches (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt erst dann vor, wenn es zu einer - über eine abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausreichenden - konkreten Gefährdung eines der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter gekommen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26.07.2011 - 4 StR 340/11 - klargestellt. Bei den vom Tatbestand des § 315b StGB geschützten Rechtsgütern handelt es sich um Leib und Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs-oder Schädi-gungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt. Kritische Verkehrssituationen erfüllen diese Voraussetzungen im Allgemeinen nur, wenn sie sich aus der Perspektive eines objektiven Beobachters als ein „Beinahe-Unfall" darstellen (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 16).

(...) Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage be-schädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131)."

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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