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"Deal": Zur Wirksamkeit von informellen Verständigungen

Deal: Zulässigkeit von informellen Verständigungen im Strafprozess nach der Einführung des § 257c Strafprozessordnung (StPO).

Mit seinem Beschluss vom 12.07.2011 - 1 StR 274/11 - hat der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass sogenannte "informelle Verständigungen" - also "Deals" im Strafprozess, die nicht die Vorgaben der inzwischen in § 257c StPO geregelten formellen Verständigung erfüllen - der Strafprozessordnung widersprechen und weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen auslösen noch durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen kann.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"„Informelle Verständigungen" widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können - bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts - im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden."

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

 

 

 

 

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