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§ 370 AO: Steuerhinterziehung bei Kenntnis der Finanzbehörden von allen bedeutsamen Tatsachen und Beweismitteln

Steuerhinterziehung - Vollendung trotz Kenntnis der zuständigen Finanzbehörden von allen für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und Beweismitteln.

In seinem Beschluss vom 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb entfällt, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren uund zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in 14 Fällen verurteilt, da er als im Einkauf tätiger Angestellter der Firma P. für diese Elektronikbauteile aus dem europäischern Ausland über eine Gruppe von Personen eingekauft hatte, deren in Deutschland ansässige Firmen nur zum Zweck der Erlangung unberechtigter Vorsteuerabzüge zwischengeschaltet waren, und er in Kenntnis dieser Umstände und im Wissen, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bestand, Eingangsrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer an die Buchhaltung der Firma P. zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs weiter gegeben hatte.

Mit der Revision wurde eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO wegen Ablehnung eines Beweisantrags gerügt. Ein Steuerfahnder habe frühzeitig Kenntnis von dem Verfahrensgegeständlichen Sachverhalt gehabt und hätte verhindern können, dass größerer Schaden entsteht. Obwohl die Ablehnungsbeschlüsse des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern gewesen seien, hat der BGH die Revision als unbegründet verworfen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Das Landgericht durfte hier nämlich aus Rechtsgründen weder das behauptete „Wissen" des ermittelnden Steuerfahnders, noch dessen „Schweigen" für den Schuld- oder den Strafausspruch berücksichtigen. Es ist überdies auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei rechtsfehlerfreier Ablehnung des Beweisantrags anders als geschehen gegen den Tatvorwurf hätte verteidigen können. Insofern wurde der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Verbescheidung des Antrags nicht in seiner Prozessführung beeinträchtigt oder benachteiligt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen) keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus. Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbestand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596, 597; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266, 285; so auch BFH, BStBl II 2006, 356, 357). Deshalb kommt es auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden von der Unrichtigkeit der gemachten Angaben nicht an. Dementsprechend würde der hier unter Beweis gestellte Verdacht des Münchner Steuerfahnders die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschließen, wenn der Beweis gelungen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64).

Darüber hinaus greift § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst dann ein, wenn der zuständige Veranlagungsbeamte von allen für die Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64, wo die aufgezeigte Fragestellung nicht entscheidungserheblich war). Im Gegensatz zu § 370 Abs.1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen (so aber Schmitz/Wulf in MüKo-StGB, § 370 AO Rn. 241) oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rn. 198 f.). Dies stünde im Widerspruch zu der Wertung des Gesetzgebers in den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO, die die Mitwirkung eines Amtsträgers unabhängig von dessen Zuständigkeit als besonders strafwürdig einstufen. Anders als in der Unterlassungsvariante setzt der Täter bei Begehung durch aktives Tun mit Abgabe der dann der Veranlagung zugrunde gelegten - aber unrichtigen - Erklärung eine Ursache, die im tatbestandsmäßigen Erfolg (i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO) stets wesentlich fortwirkt. Der Erfolg wäre auch bei Kenntnis der Finanzbehörden vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt - anders als in der Unterlassungsvariante - weder ganz noch zum Teil ohne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten. Insofern realisiert sich gerade auch in dem Machen der falschen Angaben (neben einem möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhalten des die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen kennenden Veranlagungsbeamten) die durch § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtlich missbilligte Gefahr einer Steuerverkürzung (so jetzt auch Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 42. Lfg. März 2010, § 370 Rn. 581 ff.). Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung kann auch nicht durch die mit dem Beweisantrag implizit aufgestellte Behauptung einer verzögerten Verfahrenseinleitung in Frage gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148, 149)."

Im vorliegenden Fall hat der BGH auch ausgeschlossen, dass das Verhalten der Steuerbehörden mildernd zu berücksichtigen gewesen sein könnte. Auch wenn dies rundsätzlich möglich ist, z. B. wenn die Behörde unmittelbar auf den bis dahin nicht tatgeneigten Angeklagten eingewirkt hätte, so bot der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte hierfür. Einen Anspruch des Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig eingreifen, um seine Straftaten zu verhindern, besteht nach der Rechtsprechung des BGH auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des fair trial (Recht auf ein faires Verfahren) nicht.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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