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Strafzumessung beim gewerbsmäßigen "BAföG-Betrug"

Strafzumessung beim "BAföG-Betrug" - zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.

Der 2. Senat des Kammergerichts Berlin hat sich in seinem Urteil vom 07.03.2011 - Az.: (2) 1 Ss 423/10 (32/10) - dahingehend geäußert, dass die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit i. S. v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB beim "BAföG-Betrug" unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Betrugsform im Einzelfall widerlegt werden kann.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses zu den Besonderheiten, die dem Verfahren der Gewährung von BAföG eigen sind und auf die Bewertung des Täterverhaltens durchschlagen:

"(1) Erste Einschränkungen ergeben sich bereits daraus, daß Studenten bei wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrem anrechenbaren Vermögen zwar bei den ersten Antragsstellungen nicht leistungsberechtigt gewesen wären, aber nach erfolgtem Verbrauch des eigenen Vermögens bei zukünftigen Antragsstellungen sehr wohl zu den Leistungsempfängern hätten zählen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 5 B 10/85 -, Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669, 672). Lediglich durch den Nichtverbrauch und die dadurch verursachte wiederholte Nichtangabe desselben Vermögens kann es somit zu einer – die Gewerbsmäßigkeit erst begründenden - Vielzahl von Betrugsfällen kommen (vgl. Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669, 673).

(2) Eine weitere Eigenart des BAföG-Betruges besteht darin, daß zu den abzugsfähigen Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch die Erstattungsansprüche der Bewilligungsbehörde zählen, die ihr auf Grund einer vorangegangenen rechtswidrigen Ausbildungsförderung gegen den Antragsteller zustehen (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2869). Dieser Umstand kann bereits erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch haben. Die Strafbarkeit wegen (vollendeten) Betruges kann schon bei der zweiten Antragsstellung entfallen, wenn die Höhe des Erstattungsanspruchs – der im übrigen nicht erst mit dem formellem Rückforderungsbescheid entsteht – die Höhe des anzurechnenden Vermögens bei der nächsten Antragsstellung übersteigt (vgl. eingehend OLG Hamm a.a.O.). Durch diesen monatlich ansteigenden Gegenposten wird das anrechenbare Vermögen bilanziell nach und nach aufgezehrt, so daß bei in seiner Höhe gleich bleibendem Vermögensstand und Einkommen der zunächst nicht bestehende Anspruch auf BAföG zwangsläufig nach einer gewissen Zeit entsteht. Dadurch ist die – die Gewerbsmäßigkeit definierende – Wiederholung der Tat nur sehr begrenzt möglich.

(3) Zudem ist die der Ausbildungsförderung innewohnende Besonderheit zu berücksichtigen, daß BAföG-Leistungen regelmäßig hälftig als Zuschuß und hälftig als zinsloses Darlehen gewährt werden (§ 17 Abs. 2 BAföG). Auch wenn bezüglich des zu Unrecht gewährten Darlehens ein Vermögensschaden aufgrund des erlittenen Zinsverlustes bzw. nach Zweckverfehlungstheorie anzunehmen ist (vgl. Böse, StraFo 2004, 122; Fischer, § 263 StGB Rdn. 137 ff. mit weit. Nachw.), so relativiert sich doch die Schadenshöhe im Vergleich zu „konventionellen" Betrugstaten, da die bewußte Vermögenseinbuße des Staates bei Gewährung von Ausbildungsförderung von vornherein keine vermögenswerte Gegenleistung voraussetzt und die Hergabe des Darlehensteils unter der Prämisse der späteren Rückzahlungsverpflichtung erfolgt (vgl. König, JA 2004, 497; Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669, 672), der bei der Begehung des Betrugs durch Täuschung über vorhandenes Vermögen in der Regel, wenn auch nicht immer, auch Geldmittel zur Rückzahlung gegenüberstehen werden.

(4) Ferner ist zu berücksichtigen, daß die die Gewerbsmäßigkeit konstitutiv begründende Absicht der Wiederholung der Täuschung für mehr als einen Antragszeitraum nur dann gelingen kann, wenn die Behörde die ihr vom Gesetzgeber eigens zu dem Zweck des zielgenauen Einsatzes öffentlicher Mittel an die Hand gegebene Möglichkeit des automatisierten Datenabgleichs (§ 41 Abs. 4 BAföG, § 45d Abs. 1 EStG, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) nicht jährlich nutzt."

Trotz dieser zu begrüßenden Entscheidung sollte jemand, dem ein BAföG-Betrug vorgeworfen wird, nicht vorschnell gestehen, sondern einen versierten Strafverteidiger hinzuziehen. Dierer wird ihn auf seinen konkreten Einzelfall bezogen umfassend beraten und ihm den erfolgsversprechendsten Verteidigungsweg aufzeigen.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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