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Befragung des Beschuldigten durch Privatpersonen

Beschuldigtenvernehmung durch Privatpersonen? - Zum Vernehmungsbegriff.

In seinem Beschluss vom 31.03.2011 - 3 StR 400/10 - hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach die Vorschriften über die Vernehmung eine Beschuldigten gemäß §§ 163a, 136 StPO nicht auf die Befragung eines Beschuldigten durch Privatpersonen anwendbar sind.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der StPO gehört vielmehr, dass der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt. Da die Regelungen nach ihrem Sinn und Zweck den Beschuldigten vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht im Rahmen einer Kraft staatlicher Autorität vorgenommenen Befragung bewahren sollen, sind sie auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn eine "vernehmungsähnliche" Situation durch eine Privatperson, die - wie hier - als Informantin der Polizei tätig wird, hergestellt wird. (...) Veranlasst eine Privatperson unter Verheimlichung ihres Ermittlungsinteresses einen Tatverdächtigen, mit ihr ein Gespräch über die Tat zu führen, so begründet dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keinen Verstoß gegen die unmittelbar oder entsprechend heranzuziehende Regelung der § 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB."

In der konkreten Fallgestaltung, über die entschieden wurde, hat der 3. Strafsenat auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz gesehen, dass niemand sich selbst belasten muss.

In anderen Fallgestaltungen kann die Selbstbelastungsfreiheit durch Täuschungen aber sehr wohl beeinträchtigt sein. Dies darf ein Verteidiger nicht aus den Augen verlieren, er muss einer Verwertung entsprechend erlangter Beschuldigtenaussagen im laufenden Prozess unbedingt widersprechen.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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