Online-Hausverlosung als Betrug
Betrug durch Online-Hausverlosung.
In seinem Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10 - hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) festgestellt, dass die Verlosung eines Hauses im Internet als Betrug strafbar ist, wenn der Hauseigentümer die Verlosung durchführt, obwohl er zuvor von seinem Anwalt sowie von der zuständigen Behörde auf die unklare Rechtslage bzw. auf das vermutlich unerlaubte Glücksspiel hingewiesen worden ist.
Der Angeklagte hatte den Betrieb seiner Internetseite, auf der seine Doppelhaushälfte als Gewinn bei einem Quiz in Aussicht gestellt wurde, aufgenommen, ohne die abschließende Entscheidung der Behörde über die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens abzuwarten.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
"Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar" bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist."
Insgesamt hatten bis zur Einstellung des Spielbetriebes 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teilgenommen, teilweise auch mehrfach, und den vom Angeklagten verlangten Teilnahmebetrag in Höhe von 19,- € entrichtet. Hierdurch ist den Betroffenen auch ein Vermögensschaden entstanden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück, denn der Angeklagte war nach den Urteilsgeststellungen grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.
