Raub mit Waffen: "bei der Tat"
Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB): Merkmal "bei der Tat".
In seinem Beschluss vom 25.02.2010 - 5 StR 542/09 - hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs klar gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal "Verwendung bei der Tat" beim schweren Raub gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weit auszulegen ist. Umfasst sei auch noch den Zeitraum zwischen der Vollendung der Wegnahme und Beendigung der Tat, wobei nach der Rechtsprechung ausreiche, wenn allein die bereits erlangte Beute mit Waffengewalt gesichert werden solle.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses (Leitsatz):
"Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden "bei der Tat" i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird."
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