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Besonders schwerer Fall des Diebstahls bei unbefugter Verwendung eines Schlüssels

Diebstahl - unbefugte Verwendung eines Schlüssels.

In seiner Entscheidung vom 05.08.2011 - Az.: 2 StR 385/10 - hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Täter auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache stiehlt, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet.

Der BGH hat damit die Annahme des Regelbeispiels eines Diebstahls aus einem verschlossenen Behältnis gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB durch die Vorinstanz bestätigt und argumentiert hierzu mit dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in MünchKomm, StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32)."

Damit findet auch in diesen Fällen der gegenüber dem einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB erhöhte Strafrahmen des § 243 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren gegeüber Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) Anwendung.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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