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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

Verkehrsstrafrecht: Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 StGB.
In seinem Beschluss vom 15.11.2010 - 4 StR 413/10 - hat sich der 4. Strafsenat des BGH mit der Frage beschäftigt, ob die Strafvorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB, auch Fälle erfasst, in denen sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt, ohne den Unfall zu bemerken, in zeitlich und räumlich naher Entfernung aber vom Unfall Kenntnis erlangt und sich dennoch weiter entfernt.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52)."

Zutreffend lehnt der Senat eine Erweiterung des Begriffes des Unfallorts ab. Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 1142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei nachträglicher Kenntnis des Unfalls begründete Strafbarkeitslücke zu schließen, ist allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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