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Täterschaft/Teilnahme bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln (BtM)

Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme bei Einfuhr von BtM.

In seinem Beschluss vom 07.10.2010 - Az.: 3 StR 346/10 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein geringes Tatinteresse (Kostenübernahme/Erhalt einer geringen Menge BtM) bei einem Beteiligten einer Einfuhr von BtM nicht ausreicht, das Fehlen jedes die Tatherrschaft begründenden Umstandes auszugleichen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten wegen der Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge in Tateinheit  mit Beihilfe zum Handeltreiebn mit BtM in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den Mitangeklagten auf einer Fahrt in die Niederlande, wobei er wusste, dass dieser dort Drogen kaufen, in die BRD einführen und sodann den überwiegenden Teil gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Der Mitangeklagte erwarb in Amstrdam ca. 10,5 kg Cannabis und versteckte sie in seinem Wagen, den er durchgängig selber steuerte. Er hatte den Angeklagten gebeten, ihn auf der Reise zu begleiten, weil er sich so sicherer fühlte. Der Angeklagte war mitgefahren, weil ihm der Mitangeklagte dafür eine geringe Menge Cannabis und die Übernahme aller Kostn in Aussicht gestellt hatte.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge schuldig ist. Das Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an das LG zurückverwiesen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 mwN). Zwar ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht generell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Einfluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, reicht das auf der Erwartung der Kostenübernahme und einer kleineren Rauschgiftmenge beruhende Interesse des Angeklagten an der Tatausführung nicht aus, um das Fehlen jedes die Tatherrschaft begründenden Umstandes ausgleichen zu können."

Die Entscheidung erinnert daran, dass nicht nur beim Handeltreiben mit BtM, sondern auch bei den übrigen Begehungsformen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist. Bedeutsam ist dies vor allem im Hinblick auf die bei einer Beihilfe vorzunehmende Absenkung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB).

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg. 

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