Drohender bedeutender Schaden im Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht: Wertgrenze für drohenden bedeutenden Schaden.
In seinem Beschluss vom 28.09.2010 - Az.: 4 StR 245/10 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) an seiner Rechtsprechung festgehalten, nach der der Grenzwert für einen drohenden bedeutenden Schaden im Sinne von §§ 315b, 315c StGB bei 750 € liegt. Eine Angleichung an die Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, die bei 1.300 € liegt, ist nach Auffassung des 4. Strafsenats entgegen anderer Meinungen in der Literatur und einzelner Oberlandesgerichte wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke der Vorschriften nicht angezeigt.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
"Der Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach dem Normzweck des § 142 StGB zu bestimmen, der dem Interesse der Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zur Klarstellung der privatrechtlichen Ver-antwortlichkeit und damit an der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient (vgl. Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 69 Rn. 84, § 142 Rn. 1; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder aaO § 142 Rn. 1a m.w.N.). Maßgeblich ist daher nicht der reine Sachschaden, sondern der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. MünchKommStGB/Athing § 69 Rn. 70 m.w.N.). Deswegen sind neben den Reparaturkosten auch Bergungs- und Abschleppkosten einzubeziehen.
Bei §§ 315b, 315c StGB ist demgegenüber allein auf den (drohenden) Schaden an der Sache selbst abzustellen, wobei der Wert der Sache nach deren Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 m.w.N.; vgl. auch König aaO § 315 Rn. 82a, 90). Die Vorschriften bezwecken den Schutz des Allgemeininte-resses an der Sicherheit des Straßenverkehrs, der in ihnen verwirklichte Schutz auch des Einzelnen ist nur eine Nebenwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 4 StR 576/98, NStZ-RR 1999, 120). Das Schwergewicht der Vorwerfbarkeit liegt dementsprechend - ungeachtet der Ausgestaltung der Straftatbestände als Erfolgsdelikte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119) - in der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung für die Allgemeinheit und damit im Handlungsunrecht; der Erfolgsunwert - der Niederschlag der abstrakten Gefährdung in einer konkreten Gefahr für Individualrechtsgüter - hat lediglich strafbarkeitsbegrenzende Funktion (vgl. König aaO § 315 Rn. 5), der auch die weitere Einschränkung des bedeutenden Wertes dient (vgl. Barnickel aaO § 315 Rn. 69). Insofern rechtfertigt der Schutzzweck der §§ 315b, 315c StGB die Bestimmung eines niedrigeren Grenzwertes als bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch losgelöst von der unterschiedlichen Berechnungsgrundlage (zur Abhängigkeit verschiedener Wertgrenzen vom jeweiligen Normzweck vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14)."
Auch die in den letzten Jahren eingetretene wirtschaftliche Entwicklung gebot nach Auffassung des BGH eine Anhebung des Grenzwerts für Sachwert und Schadenshöhe nicht. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen komme eine Anhebung nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht, die der BGH aber verneint hat.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.
