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Körperverletzung: Gefährliches Werkzeug

Körperverletzung: Gefährliches Werkzeug. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 11.01.2011 - 4 StR 450/10 -  ein Urteil des Landgerichts Essen auf die Revision des Angeklagten, der u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, insoweit im Strafausspruch und mit den Feststellungen aufghoben.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin "plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte", wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung" bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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