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BGH: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

BGH - Haftstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe.

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) - Az.: 1 StR 525/11 - hatte heute über ein Urteil des Landgerichts Augsburg zu entscheiden, mit dem ein geständiger Angeklagter wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden war.

Dagegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision gewandt. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafzumessung aus mehreren Gründen für rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten und erstrebte höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung.

Nachdem der 1. Strafsenat bereits in seinem Urteil vom 02.12.2008 - Az.: 1 StR 416/08 - festgestellt hatte, dass jedenfalls bei einem sechstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein werde und bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht komme, hat er heute nach einem Bericht der Sueddeutschen Zeitung sein früheres Urteil bekräftigt: Das Urteil des Landgerichts Augsburg sei aufgehoben worden, das Landgericht Augsburg müsse erneut über die Strafhöhe entscheiden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte somit Erfolg.

 

Quellen: Online-Präsenz des Bundesgerichtshofs/Terminhinweise; Online-Präsenz der Süddeutschen Zeitung vom 07.02.2012.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anschneiden eines Bremsschlauches

§ 315b StGB - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anschneiden eines Bremsschlauches?

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB durch Anschneiden eines Bremsschlauches (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt erst dann vor, wenn es zu einer - über eine abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausreichenden - konkreten Gefährdung eines der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter gekommen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26.07.2011 - 4 StR 340/11 - klargestellt. Bei den vom Tatbestand des § 315b StGB geschützten Rechtsgütern handelt es sich um Leib und Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

"Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs-oder Schädi-gungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt. Kritische Verkehrssituationen erfüllen diese Voraussetzungen im Allgemeinen nur, wenn sie sich aus der Perspektive eines objektiven Beobachters als ein „Beinahe-Unfall" darstellen (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 16).

(...) Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage be-schädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren (Senatsurteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131)."

 

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Staatsanwaltschaft Hamburg - Anklage gegen frühere HSH-Nordbank-Manager

Verdacht der Untreue und Bilanzfälschung - Anklage gegen frühere HSH-Nordbank-Manager.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg soll nach einem Zeitungsbericht der F.A.Z. vom gestrigen Tag nunmehr nach langandauernden Ermittlungen Anklage gegen sechs ehemalige Vorstandsmitglieder der HSH-Nordbank zum Landgericht Hamburg erhoben haben, u. a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Dirk Jens Nonnenmacher. Nach den Informationen der F.A.Z. soll die rund 600 Seiten starke Anklage die Vorwürfe der Untreue in besonders schwerem Fall und der Bilanzfälschung enthalten. Die Informationen sollen aus dem Kreis der Beschuldigten stammen, die alle die Vorwürfe bestreiten sollen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden.

 

Quelle: Online-Präsenz der Frankfürter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.) .

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