BGH: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in MillionenhöheBGH - Haftstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) - Az.: 1 StR 525/11 - hatte heute über ein Urteil des Landgerichts Augsburg zu entscheiden, mit dem ein geständiger Angeklagter wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden war. Dagegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision gewandt. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafzumessung aus mehreren Gründen für rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten und erstrebte höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem der 1. Strafsenat bereits in seinem Urteil vom 02.12.2008 - Az.: 1 StR 416/08 - festgestellt hatte, dass jedenfalls bei einem sechstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein werde und bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht komme, hat er heute nach einem Bericht der Sueddeutschen Zeitung sein früheres Urteil bekräftigt: Das Urteil des Landgerichts Augsburg sei aufgehoben worden, das Landgericht Augsburg müsse erneut über die Strafhöhe entscheiden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte somit Erfolg.
Quellen: Online-Präsenz des Bundesgerichtshofs/Terminhinweise; Online-Präsenz der Süddeutschen Zeitung vom 07.02.2012.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg. |
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