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Urteil des LG Hamburg im Fall Lara Mia bestätigt

BGH: Urteil im Fall des toten Mädchens Lara Mia aus Hamburg bestätigt.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 15.05.2012 mitteilte, wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.11.2011 im Prozess gegen die Mutter des toten Mädchens Lara Mia mit Beschluss des 5. Strafsennats des BGH vom 07.05.2012 - 5 StR 164/12 - bestätigt und die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Aus dem Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 065/2012:

"Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend mit Nahrung versorgt worden. Obgleich sich das Kind infolgedessen in einem erkennbar lebensbedrohlichen körperlichen Zustand befand, brachte die Angeklagte es nicht zum Arzt. Im März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden. Ein erstes Urteil vom Juli 2010, in dem die Angeklagte lediglich wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Presseerklärung Nr. 86/2011).

Nunmehr wurde die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine Todesursächlichkeit der Vernachlässigung des Kindes konnte auch in der neuen Tatsacheninstanz nach Anhörung mehrerer medizinischer Sachverständiger nicht sicher festgestellt werden; hingegen wurde nunmehr ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags verneint."

Die Verurteilung gegen die Mutter der kleinen Lara Mia ist damit rechtskräftig. Das Verfahren gegen ihren mitangeklagten Lebensgefährten war vom LG Hamburg wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden und ist noch nicht entschieden.

 

Quelle: Online-Präsenz des Bundesgerichtshofs/Pressemitteilung Nr. 065/2012.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

Winnenden-Urteil teilweise aufgehoben

Winnenden-Urteil teilweise vom BGH aufgehoben.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 02.05.2012 mitteilte, wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2011 im Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden mit Beschluss des 1. Strafsennats des BGH vom 22.03.2012 - 1 StR 359/11 - auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben.

Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 054/2012:

"Das Landgericht Stuttgart hatte den Vater des Amokläufers von Winnenden am 10. Februar 2011 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in 15 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen und wegen eines Waffendelikts zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der 17 Jahre alte Sohn des Angeklagten am 11. März 2009 insgesamt 15 Personen erschossen und weitere 14 Personen durch Schüsse verletzt. Die meisten Opfer waren Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen der Albertville-Realschule in Winnenden. Der Amoklauf endete, als sich der Sohn selbst erschoss. Die Tatwaffe und die Munition stammten aus dem Besitz des Angeklagten, einem Sportschützen. Sein Sohn hatte die Waffe und die Munition, die der Angeklagte unverschlossen aufbewahrt hatte, unbemerkt an sich gebracht. Der Sohn war zudem psychisch auffällig, was der Vater wusste. Bei einer von den Eltern veranlassten ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Klinik berichtete der Sohn gegenüber der Therapeutin von Tötungsfantasien. Darüber unterrichtete diese die Eltern. Der Empfehlung, den Sohn ambulant weiter zu betreuen, kamen die Eltern nicht nach, obwohl sich dessen Zustand wieder verschlechterte. Gleichwohl ermöglichte der Angeklagte seinem Sohn in der Folge Schießübungen in einem Schützenverein. Auf diese Umstände hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf gestützt; die Tat seines Sohnes sei für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben. Mit dieser Rüge wurde beanstandet, dass die Verteidigung eine Belastungszeugin nicht befragen konnte.

Das Landgericht hat der – auf Bitte der Polizei tätigen – ehrenamtlichen Betreuerin der Familie des Amokläufers, die als Zeugin vernommen wurde, rechtsfehlerhaft ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt. Die Betreuerin war über drei Verhandlungstage hinweg vernommen worden. Am ersten Tag bekundete sie, der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei von der Klinik auch über die Tötungsfantasien seines Sohnes informiert worden. Dieses Wissen um die Tötungsfantasien war für den Fahrlässigkeitsvorwurf des Landgerichts besonders bedeutsam. Anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten konnte die Verteidigung die Betreuerin an diesem Tag jedoch nicht mehr befragen. Am zweiten Vernehmungstag verlas die Betreuerin eine von ihr vorbereitete schriftliche Erklärung, mit der sie ihre Aussage widerrief. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung ein. Deswegen billigte ihr das Landgericht für die weitere Vernehmung ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (danach muss sich ein Zeuge wegen von ihm begangener Straftaten nicht selbst belasten) zu. Am dritten Vernehmungstag bestätigte die Betreuerin zwar ihre erste Aussage, weitere Angaben machte sie im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht aber nicht mehr. Die Verteidigung hatte deshalb auch am zweiten und dritten Vernehmungstag keine Möglichkeit, die Betreuerin zu befragen.

Bei der Prüfung, ob der Betreuerin ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zeugin schon durch die Anfertigung der von ihr verlesenen Erklärung eine versuchte Strafvereitelung begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Erst mit der Verlesung der Erklärung vor Gericht bei ihrer Zeugenvernehmung hat die Betreuerin gegebenenfalls eine Strafvereitelung versucht. Für Straftaten, die ein Zeuge erst durch seine Vernehmung begeht, besteht jedoch bis zum Abschluss der Vernehmung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Betreuerin wäre also weiter zur Aussage verpflichtet gewesen und hätte auch Fragen der Verteidigung beantworten müssen. Dieser Verfahrensfehler musste zur Aufhebung des Urteils führen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Feststellungen zum Amoklauf selbst aufrechterhalten, so dass hierzu insbesondere keine Zeugen mehr gehört werden müssen.

Für die neue Hauptverhandlung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich auch dann wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn ihm die Tötungsfantasien seines Sohnes nicht bekannt waren. Sollte er nämlich – wie bislang festgestellt – entgegen der Empfehlung der Klinik nicht für die Weiterbehandlung des Sohnes gesorgt und ihm dessen ungeachtet sogar Schießübungen im Schützenverein ermöglicht haben, könnte dies den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen.

Zudem hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass allein schon der Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen kann, die voraussehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind."

 

Ob die erfolgreiche Revision des Angeklagten die Verteidigung ihrem Ziel - dem Freispruch des Angeklagten - letztlich näher gebracht hat, scheint meiner Meinung nach unter Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen, die der 1. Strafsenat des BGH der für die erneute Entscheidung berufenen Kammer des Landgerichts Stuttgart mit auf den Weg gegeben hat, unwahrscheinlich.

 

Quelle: Online-Präsenz des Bundesgerichtshofs/Pressemitteilung Nr. 054/2012.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

Landgericht Hamburg: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

Landgericht Hamburg: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in zwei Verfahren.

Heute hat das Landgericht Hamburg in zwei Verfahren zwei Männer aus Rechtsgründen freigesprochen, und gleichzeitig ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieses Vorgehen ist gem. § 63 StGB (Strafgesetzbuch) möglich, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass vom Täter infolge seines Zustandes in Zukunft (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Das Landgericht Hamburg hat in beiden Verfahren festgestellt, dass die Männer psychisch krank und deswegen bei Begehung der Tat nicht in der Lage waren, das Unrecht Ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit).

Bei dem einen Mann handelt es sich um einen Mann aus Hamburg-Barmbek, der eine damals 26-jährige Studentin aus Israel im August 2011 mit Waffengewalt in seine durch Stacheldraht gesicherte Wohnung in Barmbek gebracht hatte, um sie dort auf unbestimmte Zeit gefangen zu halten. In der Wohnung wurde u. a. eine schallisolierte Telefonzelle aufgefunden. Laut Anklage wollte er mit seinem Opfer Kinder zeugen; nach Ansicht der Verteidigung handelte der Mann im "Liebeswahn". Die Frau konnte nach wenigen Stunden fliehen.

Der andere Mann hatte, ebenfalls im August 2011, in einem Hotel in Hamburg-St. Georg eine 23-jährige Amerikanerin mit mehr als 180 Messerstichen getötet. Danach hatte er sich am S-Bahnhof Hamburg-Airport in einen Fahrstuhlschacht gestürzt, wo er gefunden wurde. Die Tat wurde entdeckt, weil er den Zimmerschlüssel aus seinem Hotel bei sich trug; bei dortigen Nachforschungen ist man auf die Leiche gestoßen.

 

Quellen: sueddeutsche.de vom 04.04.2012; spiegel.de vom 04.04.2012; mopo.de vom 04.04.2012 hier und hier

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Ott | Strafverteidigung | Strafrechtskanzlei Hamburg.

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